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   BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R   

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https://dejure.org/2001,3433
BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R (https://dejure.org/2001,3433)
BSG, Entscheidung vom 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R (https://dejure.org/2001,3433)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 2001 - B 10 LW 19/00 R (https://dejure.org/2001,3433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beitragszuschuß - Ruhen des Anspruchs - Vorlagepflicht - Einkommensteuerbescheid - Alterssicherung

  • Judicialis

    ALG § 32 Abs 4; ; ALG § 107a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung des überzahlten Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R
    Sie trägt vor, eine verfassungskonforme Auslegung, wie vom SG und - in anderer Form - auch vom erkennenden Senat (Hinweis auf die Urteile vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) vertreten, finde ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

    Sie nehmen zur Begründung auf die Senatsurteile vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) Bezug.

    Der Senat geht hierbei von folgenden Grundsätzen aus (vgl insoweit im einzelnen das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, das den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde):.

    (b) Soweit nicht bereits nach den Grundsätzen zu (a) der gesamte Beitragszuschuß zurückzuzahlen ist, greift die Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ALG ein: Hiernach ruht - wird der Einkommensteuerbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt - der Beitragszuschuß vom Beginn des Monats, in dem der Bescheid (gemeint: noch) fristgemäß hätte vorgelegt werden können (hier also ab 1. August bis zum Ablauf des Monats der tatsächlichen Vorlage (bei Vorlage im August des Folgejahres also bis zum 31. August): Die Regelung setzt bereits vom Tatbestand her ein Verschulden voraus (s hierzu das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 1, S 8 des Umdrucks).

    Sie ist unter entsprechender Anwendung des § 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verfassungskonform einschränkend auszulegen: Die Alterskasse hat ein Ermessen auszuüben, ob der im Ruhenszeitraum ausgezahlte und nach dem maßgeblichen Steuerbescheid auch zustehende Beitragszuschuß in voller Höhe ruht oder lediglich teilweise (Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 3 und 4, S 13 ff des Umdrucks).

    Eine Ruhenssanktion auch insoweit an die Nichtvorlage von Einkommensteuerbescheiden anzuknüpfen, als sie schon nach dem Veranlagungsjahr nicht mehr für die Berechnung des Beitragszuschusses einschlägig sein können, würde das Übermaßverbot (vgl das Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 2 und 3, S 10 ff des Umdrucks) verletzen.

    Der Klägerin ist ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten - als Voraussetzung für das Ruhen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Halbs 2 ALG (siehe hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R, unter II 1) - vorzuwerfen.

    Sollte der Klägerin erstmals ein Fristversäumnis vorzuwerfen sein, könnte damit erwogen werden, ihr den an sich zustehenden Teil des Beitragszuschusses zu vier Fünftel zu belassen, also nur in Höhe von einem Fünftel ruhen zu lassen und zurückzufordern (s hierzu Senatsurteil vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R unter II 4).

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 11/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R
    Sie trägt vor, eine verfassungskonforme Auslegung, wie vom SG und - in anderer Form - auch vom erkennenden Senat (Hinweis auf die Urteile vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) vertreten, finde ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.

    Sie nehmen zur Begründung auf die Senatsurteile vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R) Bezug.

  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Anrechnung des

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R
    Da diese Sonderregelung zu § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) rückwirkende Neufeststellungen zu Lasten des Betroffenen erlaubt, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (hierzu Senatsurteil vom 8. Oktober 1998, SozR 3-5868 § 32 Nr. 2 S 14), kann der Betroffene jedenfalls keinen Vorteil daraus ziehen, daß der Alterskasse ein neuer, maßgeblicher Einkommensteuerbescheid erst verspätet bekannt wird.
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 12/76

    Ablauf der Frist zur Einlegung der Anschlußrevision

    Auszug aus BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 19/00 R
    Sie hätte binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (laut Empfangsbekenntnis am 20. Oktober 2000) eingelegt werden müssen (§ 202 SGG iVm § 556 Abs. 1 Zivilprozeßordnung; vgl BSG vom 21. Juli 1977, BSGE 44, 184 f = SozR 1750 § 556 Nr. 1), also bis zum 20. November 2000.
  • LSG Hessen, 12.11.2009 - L 1 KR 90/09

    Krankenversicherung - Einschaltung des MDK zur Verweildauerprüfung - kein

    Das Zentrum für Soziale Psychiatrie C. gGmbH hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, den der Kläger als alleiniger Gesellschafter im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Zeihe, SGb 2002, 214) geltend machen könnte.
  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 17/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Ruhen des Anspruchs - Beitragszuschuß -

    Die Beklagte hat dies beachtet, denn nach den angefochtenen Bescheiden endete das Ruhen Ende März 1998 und ab Beginn des Monats April 1998 erfolgte eine Neufeststellung der Beitragszuschüsse auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 1996 (zur Beendigung des Ruhens nach Vorlage eines zeitnäheren Einkommensteuerbescheides vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 10 LW 19/00 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Niedersachsen, 07.02.2002 - L 10 LW 15/01

    Hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen als Voraussetzung einer Einordnung als

    Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Stade zum Az. S 10 LW 19/00 ER vorgelegen.
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
    Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist schließlich die Ansicht des SG Landshut (Urteil vom 24. Februar 2000 , Sprungrevision anhängig unter Az B 10 LW 19/00 R) unvereinbar, Ermessenserwägungen hätten nur hinsichtlich der Rückforderung der Zuschüsse für den Ehegatten eines Landwirts stattzufinden, nicht aber beim Landwirt selbst; für den Ausgleich hätten die Ehegatten intern zu sorgen.
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 11/00 R
    Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist schließlich die Ansicht des SG Landshut (Urteil vom 24. Februar 2000 , Sprungrevision anhängig unter Az B 10 LW 19/00 R) unvereinbar, Ermessenserwägungen hätten nur hinsichtlich der Rückforderung der Zuschüsse für den Ehegatten eines Landwirts stattzufinden, nicht aber beim Landwirt selbst; für den Ausgleich hätten die Ehegatten intern zu sorgen.
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